Erbnehmer können von vielen Freibeträgen profitieren. Weil diese Freibeträge je nach Kanton sehr unterschiedlich ausfallen können, sollten Sie sich über die Freibeträge in Ihrem Kanton genau informieren. Ehepartner, eingetragene Partner und Nachkommen sind in fast allen Kanton von Erbschafts- und/oder Schenkungssteuer befreit.
Wer US-Aktien vererben möchte, hat ein steuerliches Problem: Erben müssen zusätzlich zur Schweizer Erbschaftssteuer nämlich die sogenannte Federal Estate Tax auf US-Vermögenswerte abdrücken. Neben Aktien und Obligationen von US-Firmen gilt das auch für Immobilien und Anlagefonds in den USA. Vermeiden können Sie das nur, wenn Sie unter dem Freibetrag von 60.000 USD bleiben.
Wenn Sie Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten an einen gesetzlichen Erben übertragen, spricht man von einem Erbvorbezug. In vielen Kantonen können Sie Erbvorbezüge und Schenkungen über mehrere Jahre staffeln, um die Steuerprogression zu vermeiden. So verhindern Sie auch, dass zukünftige Wertzuwächse der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegen.
Viele Kantone schätzen Immobilien gemäss dem Steuerwert. Im Kanton Zürich gilt hingegen den Verkehrswert – und dort sind bis zu 25 % Abzug des Verkehrswerts für Bewertungsdifferenzen möglich. Wer das mit einem Nutzungs- oder Wohnrecht kombiniert, kann beim Steuerbetrag deutlich sparen.
Ob Freibeträge oder Schenkungen: Wer beim Erbe Steuern sparen möchte, hat durchaus Möglichkeiten. Sie sollten jedoch nicht zu kreativ werden – sonst wird aus der Steueroptimierung schnell eine Steuerumgehung. Das ist im Gegensatz zur Steuerhinterziehung nicht strafbar, führt aber zur teuren Nachbesteuerung.