Was möchten Sie wem vererben? Den Erbnachlass sollten Sie sorgfältig planen, damit Ihr Vermögen tatsächlich wie gewünscht verteilt wird. In unserem Artikel erfahren Sie, was Sie dabei beachten müssen. Erfahren Sie mehr
Wer kein Testament oder Erbvertrag verfasst, muss sich bei der Erbverteilung nach dem Gesetz richten. In der Schweiz gibt es drei Gruppen („Stämme“) von erbberechtigten Personen:
Es erbt immer nur die oberste noch lebende Generation. Das bedeutet: Die Verwandten aus dem zweiten oder dritten Stamm bekommen nur ein Erbe, wenn es keine Verwandten im ersten Stamm gibt. Genauso erben Enkel oder weitere Verwandte nichts, wenn der Verstorbene Kinder hinterlässt.
Konkubinatspartner sind im Erbrecht nicht berücksichtigt. Wenn Sie einen solchen Partner oder andere Personen ausserhalb der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigen möchten, müssen Sie ein Testament erstellen. Im Testament können Sie dann den Teil des Nachlasses frei verteilen, der die Pflichtteilansprüche übersteigt. Der Pflichtteil definiert den Mindestanspruch der Erben
Was fällt eigentlich in den Nachlass? Bei Ehepartnern greift der Güterstand und die sogenannte Errungenschaftsbeteiligung:
Wie Eigengut und Errungenschaft im Erbfall verteilt werden, entscheidet vor allem der sogenannte Güterstand.
Von einem abweichenden Güterstand spricht man bei einer Gütergemeinschaft und einer Gütertrennung. Beide Begriffe definieren sich folgendermassen:
Ob Pensionskasse, AHV oder Säule 3a: Vorsorgeguthaben sind beim Erblass anders zu berücksichtigen als das übrige Vermögen. Das bedeutet: Erben haben beim Vorsorgeguthaben nicht denselben Anspruch wie zum Beispiel bei freiem Anlagevermögen, Immobilien oder Sachgütern.
Die Pensionskasse zahlt hinterbliebenden Partnern beispielsweise eine Rente, wenn der Partner älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Oder wenn die hinterbliebene Person Unterhalt an ein minderjähriges Kind oder einem Kind in Ausbildung (bis zum Alter von 25 Jahren) zahlt. Wenn das nicht der Fall, gibt es eine Auszahlung in Höhe von drei Jahresrenten.
Tipp: Bei vielen Pensionskassen können Sie Konkubinatspartner mit Ehepartnern gleichstellen. Sie müssen nur einen entsprechenden Antrag einreichen.