Der Bundesrat hat ein Gesetz zur Abschaffung der Inhaberaktien verabschiedet. Demnach sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn das Unternehmen börsenkotiert ist oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. Erfahren Sie mehr
Betroffene Gesellschaften müssen bis zum 30. April 2021 eine Statutenänderung beim Handelsregister Amt veranlassen. Nicht gemeldete Inhaberaktien werden am 01. Mai 2021 automatisch in Namensaktien umgewandelt. Aktionäre, die Ihre Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft vernachlässigt haben, müssen mit Konsequenzen rechnen: Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Aktien von nicht gemeldeten Aktionäre am 01. November 2024 für nichtig erklärt werden. Das Gesetz soll Steuerhinterziehung und Geldwäscherei verhindern.